... und dabei vom Pony der Tochter fällt, kann das weitreichende Konsequenzen haben. Wie ist die Rechtslage, fragt fs-Leser Franziskus Geeb. Antworten von Rechtsanwalt Dr. Sascha Brückner.
Dr. Sascha Brückner: Ja. Wenn der Unfall durch das Verhalten des Pferdes (zum Beispiel Durchgehen, Steigen, Beißen oder ähnliches tierspezifisches Verhalten - die sogenannte Tiergefahr) verursacht wird, ist der Tierhalter aufgrund seiner Haftung gemäß Paragraf 833 S. 1 BGB für den Ersatz der entstandenen Schäden verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn er alle erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Denn der Tierhalter haftet verschuldensunabhängig; auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Fahrlässigkeit bedeutet "so etwas sollte/darf nicht passieren!") kommt es also nicht an, da es sich hierbei - ebenso wie bei der Kfz-Haftpflicht - um eine so genannte Gefährdungshaftung handelt.
Tierhalter ist, wer das Pferd im eigenen Interesse hält und die Kosten trägt. Dies sind in aller Regel Sie als Eltern.
Zu berücksichtigen wäre lediglich ein Mitverschulden des verletzten Reiters, wenn er den Anweisungen des Reitlehrers oder Tierhalters nicht Folge leistet oder ohne Kappe auf ein Pferd steigt und sich Kopfverletzungen zuzieht.
Ob das abrupte Stehenbleiben eines Pferdes eine Tiergefahr darstellt, kommt auf den Einzelfall an: Bleibt es stehen, weil der Reiter aufgehört hat, zu treiben, liegt keine Tiergefahr vor, wohl aber, wenn es plötzlich stehen bleibt, weil es sich erschrocken hat.
Können wir Pferdehalter uns für solche Haftungsansprüche - etwa über unsere Pferdehalftpflichtversicherung - versichern?
Dr. Sascha Brückner: Ja. Solange der Unfall auf ein tierisches Verhalten (siehe oben) zurückzuführen ist, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz über die Reitpferdehaftpflichtversicherung.
Diese deckt die Haftungsansprüche der gestürzten Freundin jedoch nur dann ab, wenn auch das "Fremdreiterrisiko" mitversichert ist. Wenn die Pferde auch von anderen Reitern als dem Tierhalter und seiner Familie geritten werden sollen, muss beim Abschluss der Tierhalterhaftpflichtversicherung unbedingt auf die Einbeziehung des Fremdreiterrisikos mit ausreichender Deckungssumme in den Versicherungsschutz geachtet werden. Ein klärendes Gespräch mit dem Versicherungsagenten ist generell empfehlenswert.
Müssten wir Eltern immer dabei sein, wenn die Freundinnen unserer Töchter bei uns reiten? Unterliegen wir einer Aufsichtspflicht?
Dr. Sascha Brückner: Die Aufsichtspflicht spielt für die Frage der Tierhalterhaftung keine Rolle. Der Tierhalter haftet per Gesetz für alle Schäden, die sein Tier einem Dritten zufügt, egal, ob der Halter dies verhindern konnte oder nicht. Es kommt in diesen Fällen daher nicht auf ein Verschulden der Eltern gegenüber den fremden Kindern an, sondern allein auf die Schadensverursachung durch ein Tier (siehe oben zur ersten Frage).
Anders verhält es sich jedoch, wenn das fremde Kind aufgrund eines eigenen Reiterfehlers stürzt, ohne dass sich eine Tiergefahr verwirklicht hat, etwa weil es durch ungeschicktes Aufsteigen auf der anderen Seite des Pferdes wieder herunterfällt. Hier greift die Tierhalterhaftung nicht. Dann ist aber zu prüfen, ob den Eltern, bei denen das fremde Kind reitet, ein Sorgfaltspflichtverstoß (etwa mangelnde Aufsicht) vorzuwerfen ist. Denn minderjährige Kinder sind grundsätzlich zu beaufsichtigen.
Hierbei muss man verschiedene Aufsichtspflichten unterscheiden:
- Zum einen sollen Minderjährige beaufsichtigt werden, damit sie keine Dritten schädigen (Paragraf 832 BGB);
- zum anderen sind die Eltern im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, darauf zu achten, dass sich ihr Kind nicht selbst Schaden zufügt (Paragraf 1631 BGB), (zum Beispiel indem es ohne ausreichende Reiterfahrung oder qualifizierte Anleitung ein Pferd besteigt). Eltern sind per Gesetz Garanten für das Wohl ihres Kindes. Wenn sie nun ihr Kind in die Obhut fremder Eltern geben, so gehen diese Fürsorgepflichten gegenüber dem Kind auf die fremden Eltern über. Verletzt sich die Freundin dann beim Reiten - ohne dass dies auf ein Verhalten des Pferdes zurück zu führen ist (dann greift ja ohnehin die Tierhalterhaftung ein) - so haften die fremden Eltern, wenn sie diese Verletzung durch Beaufsichtigung und rechtzeitiges Eingreifen hätten verhindern können.
Im Fallbeispiel "Aufsteigen und sofortiges Herunterfallen" wäre also die Frage zu diskutieren, ob ein Elternteil als aufsichtspflichtige Personen beim Aufsteigen hätten behilflich sein müssen und ob der Unfall dadurch zu verhindern gewesen wäre. Ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt und diese auch ursächlich für den erlittenen Schaden war, ist immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Ab wann (Alter, Ausbildungsstand) können wir unseren Töchtern eine Aufsicht über ihre Freundinnen und das Pony zutrauen?
Dr. Sascha Brückner: Minderjährige können grundsätzlich nicht selbständig die Aufsicht über andere Minderjährige übernehmen. Die Aufsichtspflicht zugunsten der fremden Kinder bleibt immer bei einem Erwachsenen, also entweder bei den eigenen oder den fremden Eltern.
Sollten wir von den Erziehungsberechtigten oder volljährigen
Mitreitern eine Erklärung unterschreiben lassen, dass wir für eventuelle Unfälle nicht haftbar gemacht werden können? Genügt solch eine Erklärung überhaupt? Nicht jede Haftung kann ja ausgeschlossen werden...
Dr. Sascha Brückner: Um die Tierhalterhaftung oder die Haftung wegen einer Aufsichtspflichtverletzung auszuschließen, ist es ratsam, eine solche Erklärung von den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Mitreiter unterschreiben zu lassen. Wenn die Bedingungen dieses Haftungsausschlusses nicht einseitig diktiert (dann würde es sich nämlich um Allgemein Geschäftsbedingungen - AGB - handeln, deren Wirksamkeit sehr strengen Prüfungsmaßstäben unterliegt) sondern individuell ausgehandelt werden, kann sowohl die Tierhalterhaftung als auch die Verschuldenshaftung (außer für Vorsatz) ausgeschlossen werden.
Im Zusammenhang mit Personenschäden ist Folgendes sehr wichtig: Bei einem Personenschaden übernimmt in der Regel die Krankenversicherung des Geschädigten die Kosten für die Heilbehandlung. Die Krankenversicherung ist allerdings berechtigt, ihre Ausgaben wieder einzufordern, indem sie sich an den Schädiger wendet (konkret: an Sie als Tierhalter).
Das heißt: Selbst wenn sich Geschädigter und Schädiger über den vorher vereinbarten Haftungsausschluss einig sind, versucht der Krankenversicherer im Schadensfall diese Vereinbarung anzufechten. Vor Gericht wird dabei regelmäßig damit argumentiert, dass der Geschädigte bei der Vereinbarung des Ausschlusses die drohenden Risiken nicht überschauen konnte und die Reitbetriebe ihr überlegenes Wissen ausgenutzt hätten.
Um dieses Argument in einem Schadensfall gar nicht erst aufkommen zu lassen, muss der Pferdehalter umfänglich und zu Beweiszwecken schriftlich über die ihm bekannten Risiken aufklären (zum Beispiel über besondere Eigenheiten des Pferdes). Der Reiter muss über die drohenden Gefahren also genauso gut informiert sein wie der Halter selbst.
Ist der Haftungsausschluss vor dem Unfall derart sorgfältig formuliert worden, so muss ihn auch die Versicherung gegen sich gelten lassen.
Genügt ein Schild "Reiten auf eigene Gefahr", so wie es oft in
Reitschulen angebracht ist?