PEGASUS- Das Pferdemagazin - zurück zur Startseite
HOME KONTAKT SITEMAP IMPRESSUM FAQ

ANMELDUNG Kd-Nr.: PLZ:  

SUCHE:  
RASSEN
HALTUNG &
FÜTTERUNG
AUSBILDUNG
TESTBERICHTE
PFERDERECHT
Fremdreiterrisiko
Vernachlässigung fremder Pferde
Schaden durch Fremde
Stallkündigung
Ausritt
Anwälte nach PLZ
MEDIATOREN
WANDERRITTE
TERMINE
SERVICE
ADRESSEN
FACHHANDEL
PARTNER

EU  Sie befinden sich hier: -> HOME  - PFERDERECHT  - Vernachlässigung fremder Pferde

Wechseln zu -> Schweiz  

Druckversion

Druckversion

Vernachlässigung fremder Pferde

Pflicht vergessen?

Das Pferd nebenan hat zu lange Hufe, der Besitzer kümmert sich nicht darum. Was dürfen die anderen Einsteller tun, wie ist die Rechtslage, fragt fs-Leserin Elke Pordzik.

von Eberhard Fellmer und Dr. Sascha Brückner
 

Seit einiger Zeit lebt mein Pferd in einem kleinen Pensionsstall, in dem auch eine ältere, nicht mehr reitbare Stute steht. Die Besitzer gönnen ihr im Offenstall mit freiem Zugang zur Weide die Rente, kommen jedoch fast nie, um nach ihr zu schauen. Schon häufiger wurden sie angerufen und gefragt, ob ihre Stute dem Hufschmied vorgestellt werden soll, da die Hufe überlang und ausgebrochen waren. Stets lehnten die Besitzer ab. Da sie fast nie nach ihrem Pferd sehen, haben sie auch nicht das Bild vor Augen wie wir anderen Einsteller täglich. Sind die Besitzer des Gnadenbrotpferdes verpflichtet, die Rechnung für die Hufbearbeitung zu bezahlen, wenn diese aus tierschützerischer Sicht notwendig ist? Was können wir oder der Stallinhaber tun, um der Stute zu helfen?
Elke Pordzik
 

Antwort: So ist die Rechtslage
Eine Dienstleistung wie Hufbearbeitung oder tierärztliche Versorgung gilt als Vertrag, der lediglich die beiden Vertragsparteien verpflichtet. Daher muss der Halter des Pferdes nur solche Behandlungen bezahlen, die er selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter (die Juristen sprechen von einem "Vertreter" gemäß Paragrafen 164 ff. BGB) in Auftrag gegeben hat.

Wie aber ist es, wenn der Halter des Pferdes die erforderliche tierärztliche Behandlung oder regelmäßige Hufbearbeitung nicht in Auftrag gibt? Wenn er keinen Stellvertreter (etwa seine Reitbeteiligung) bevollmächtigt und das Pferd infolgedessen leidet?

Solche Fragen stellen sich im Stallalltag immer wieder. Ein ähnlich gelagerter Fall ist, wenn das Pferd plötzlich schwer erkrankt und der Halter oder ein von ihm Bevollmächtigter nicht zu erreichen ist.
Um in derartigen Situationen nicht tatenlos zusehen zu müssen (dies wäre oftmals aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig und mit Strafe bedroht) und die unter Umständen hohen Behandlungskosten tragen zu müssen, hat der Gesetzgeber die so genannte Geschäftsführung ohne Auftrag entwickelt.

Hiernach kann derjenige, der für einen anderen ein Geschäft führt (= Geschäftsführer = Stallinhaber oder Dritter), auch ohne dazu beauftragt gewesen zu sein, die dafür aufgewendeten Kosten vom Geschäftsherrn (= Halter des Pferdes) zurückverlangen (Paragraf 677, Paragraf 683 Satz 1, Paragraf 670 BGB). Der Begriff Geschäftsführung ist hier im weiten Sinne zu verstehen und beinhaltet jegliches Tätigwerden.
Konkret: Bemerkt ein Einsteller, dass ein fremdes Pferd im Stall an einer Kolik erkrankt, der Eigentümer ist nicht erreichbar, und es wurden (wie leider häufig) keine Absprachen für Notfälle getroffen, kann er einen Tierarzt rufen und später die Kosten vom Eigentümer (= Geschäftsherr) zurückverlangen. Gegenüber dem Tierarzt ist und bleibt der Geschäftsführer (in diesem Beispiel der Einsteller) der Vertragspartner und muss daher die Tierarztkosten zunächst bezahlen. Im Nachhinein kann er jedoch verlangen, sie vom Pferdehalter ersetzt zu bekommen.

In der Regel besteht zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn jedoch Einvernehmen über die Geschäftsführung: Es ist in der Praxis üblich, dass die Behandlungskosten von dem Halter des Pferdes direkt an den Tierarzt gezahlt werden.

Kommt es hierzu jedoch nicht, wird sich der Tierarzt zu Recht an den Geschäftsführer wenden (müssen), da dieser sein Vertragspartner ist.
Zentrale Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist, dass die Übernahme der Geschäftsführung auch dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (= Pferdehalters) entspricht. Im Streitfalle ist daher durch ein Gericht festzustellen, dass die Notfall-Behandlung des Tieres im objektiven Interesse des Geschäftsherrn gelegen und somit seinem mutmaßlichen Willen entsprochen hat.

Was aber gilt, wenn der Pferdehalter ausdrücklich eine dringend notwendige Behandlung seines Pferdes ablehnt? Auch dann muss zum Wohl des Tieres eingegriffen werden können.

Generell gilt: Jeder Tierhalter ist nach dem Tierschutzgesetz verpflichtet, sein Tier zu pflegen und ihm nicht unnötig Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Der Tierschutz ist durch die Einführung von Artikel 20 a in das Grundgesetz in die Verfassung aufgenommen worden. Demnach ist die Beauftragung eines Hufexperten oder Tierarztes für dringend notwendige Behandlungen eine solche Pflicht des Geschäftsherrn. Ihre Erfüllung liegt im öffentlichen Interesse.
Kommt der Pferdehalter (= Geschäftsherr) seiner Pflicht nicht nach, so ist gemäß Paragraf 679 BGB sein entgegen stehender Wille unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung (des Einstellers) die Pflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Daher kann sich in diesem Fall der Einsteller die entstandenen Kosten gemäß Paragraf 683 Satz 2 BGB vom Eigentümer erstatten lassen.
- Einsteller oder andere Betroffene müssen also nicht hilf- und tatenlos zusehen, wenn notwendige Maßnahmen zur Behandlung fremder Pferde unterbleiben
- Sie dürfen tätig werden - notfalls gegen den Willen des Eigentümers.
- Sie haben ein Recht darauf, die Kosten zurück erstattet zu bekommen. Hierfür sorgt die Geschäftsführung ohne Auftrag (siehe oben), die einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den (widerstreitenden) Interessen von Geschäftsherrn (= Pferdehalter) und Geschäftsführer (= Drittem) schafft.
Einerseits soll der Geschäftsführer als Helfer entschädigt werden. Andererseits will das Gesetz den Geschäftsherrn vor ungewollter Einmischung schützen. Andere Einsteller und Stallinhaber sollten daher vor einem Tätigwerden die Interessenlage gründlich prüfen.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich Absprachen für den Notfall zu treffen: Listen mit Telefonnummern der zu benachrichtigenden Eigentümer oder Pfleger sowie der Tierärzte und Hufschmiede sind schnell erstellt und sorgen für klare Zuständigkeiten - zum Wohle der Tiere.



JETZT IM HANDEL:
PEGASUS Nr. 12/2008

NÄCHSTES HEFT:
ab  im Handel

ABONNIEREN

INSERIEREN

ONLINE WERBEN

HEFT-ARCHIV

KLEINANZEIGEN LESEN

MEDIADATEN