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Schaden durch Fremde

Gejagt und gefüttert - wer haftet?

Hetzende Hunde oder fütternde Passanten - selbst ein solider Weidezaun kann Ihr Pferd nicht davor schützen. Rechtsanwalt Dr. Sascha Brückner erklärt, wann wer wofür haftet.

freizeit im sattel: Ein fremder Hund läuft auf Koppel oder Paddock und beißt mein Pferd oder jagt es so, dass es sich verletzt. Unter welchen Voraussetzungen kann ich den Hundehalter haftbar machen?
 
Dr. Sascha Brückner: In einem solchen Fall haftet der Hundehalter fast immer - und zwar, weil durch das Verhalten seines Hundes, also das Beißen oder Jagen, eine typische Tiergefahr zu einem Schaden geführt hat.
Das Besondere an der Tierhalterhaftung nach Paragraf 833 BGB ist allerdings, dass sie zwischen so genannten Luxustieren und Erwerbstieren unterscheidet. Halter von Luxustieren haften grundsätzlich für alle Gefahren, die von ihren Tieren ausgehen - unabhängig davon, ob sie fahrlässig oder vorsätzlich gehandet haben.
Anders verhält es sich, wenn das Tier der Erwerbstätigkeit seines Halters dient. Zu solchen Erwerbstieren zählen zum Beispiel Polizeihunde, Jagdhunde des Försters oder die Schulpferde eines privaten Reitbetriebs (im Gegensatz zu den Schulpferden eines eingetragenen Vereins, die wegen dessen Gemeinnützigkeit in der Regel als Luxustiere gelten).
Verursachen Erwerbstiere einen Schaden, so hat der Halter die Möglichkeit, einen Entlastungsbeweis zu führen. Wenn er nachweisen kann, dass er alle erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres walten ließ oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre, haftet er nicht.
 
freizeit im sattel: Oft ist der Hundehalter nicht zu ermitteln. Muss ich dann die Tierarztkosten selber tragen?
 
Dr. Sascha Brückner: Ja, das ist leider so. Auch Ansprüche gegen den Inhaber des Pensionsstalls scheiden in einem solchen Fall aus. Denn man wird von ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gegenüber den Einstellern nicht verlangen können, die Weidezäune hundeeinbruchsicher zu machen.
Zum einen lässt sich dies praktisch kaum bewerkstelligen. Und zum anderen würde ihn eine derartige Pflicht allenfalls dann treffen, wenn beispielsweise in unmittelbarer Nähe seiner Koppeln häufig mit Hunden gejagt würde und infolgedessen eine erhöhte Gefahr für die Pferde bestünde, Angriffen von Hunden ausgesetzt zu sein. Aber dieser Fall ist zugegebenermaßen sehr unwahrscheinlich. In der Regel bleibt es dabei, dass der Pferdehalter auf den Tierarztkosten sitzen bleibt, wenn der Hundehalter nicht zu ermitteln ist.
 
freizeit im sattel: Der umgekehrte Fall: Mein Pferd wird von dem Hund gejagt und verletzt ihn durch einen Tritt. Kann mich der Hundehalter haftbar machen?
 
Dr. Sascha Brückner: Auch hier gilt: Der Halter eines Luxustiers, also auch ein privater Pferdehalter, ist  immer für den Schaden verantwortlich, den sein Tier anrichtet. Allerdings ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Hundehalter im genannten Fall Ansprüche gegen den Pferdehalter geltend machen kann. Denn es gibt zwei Einschränkungen, die solche Ansprüche reduzieren oder sogar aufheben:
  • Dabei handelt es sich zum einen das so genannte Mitverschulden des Tierhalters. Dieses ist im vorliegenden Fall schon allein dadurch gegeben, dass der Tierhalter seinen Hund offensichtlich unangeleint an der Pferdekoppel spazieren führte. Jeder verständige Hundehalter muss angesichts der Jagdinstinkte des Hundes damit rechnen, dass dieser die Pferde scheucht und es dadurch zu Verletzungen kommt.
    Da diese Gefahr  von Hund zu Hund und von Rasse zu Rasse unterschiedlich groß ist, variiert allerdings auch der Mitverschuldensanteil des Tierhalters. Wie viel Mitschuld den Hundehalter trifft, ist immer im Einzelfall abzuwägen. Handelt es sich beispielsweise um ein Tier, der schon durch seine Rasse bedingt einen deutlich ausgeprägten Jagdinstinkt hat und obendrein nur schlecht gehorcht, halte ich es für vertretbar, das Mitverschulden mit 100 Prozent anzusetzen und den Hundehalter leer ausgehen zu lassen.
  • Der zweite Aspekt, der zu einer Reduzierung der Ansprüche des Hundehalters führt, ist die so genannte mitverursachende Tiergefahr: Das ist die Gefahr, die von dem Hund selbst ausgeht und die allein dadurch besteht, dass er zu den Pferden auf die Koppel läuft und sie jagt. In welcher Höhe es gerechtfertigt ist, den Anspruch des Hundehalters angesichts der mitverursachenden Tiergefahr zu reduzieren, entscheidet das Gericht unter Abwägung aller Umstände des betreffenden Falls.
    Dazu gehören vor allem die jeweiligen "Verursachungsbeiträge" der Tiere, das heißt die Frage, zu welchen Anteilen Hund und Pferd am Zustandekommen des Schadens beteiligt waren. Nur dann, wenn sich der Verursachungsbeitrag des geschädigten Tieres auf seine bloße Anwesenheit beschränkt, spielt die mitverursachende Tiergefahr keine Rolle. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Pferd ruhig auf der Koppel grast und plötzlich von einem anderen Pferd getreten wird.
 
freizeit im sattel: Welche Haftungsansprüche habe ich, wenn mein Pferd eine Kolik oder Schlundverstopfung ekommt, weil Spaziergänger pferdeuntaugliches Futter auf die Koppel geworfen haben?
 
Dr. Sascha Brückner: Nach Paragraf 823, Absatz 1 BGB haften die Spaziergänger aus so genannter unerlaubter Handlung. Anders als bei der Tierhalterhaftung setzt dies jedoch ein Verschulden, also Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus. Mit anderen Worten: Die Spaziergänger haften nur dann, wenn ihnen bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen, dass das Futter für Pferde ungeeignet ist und Krankheiten hervorrufen kann.
Inwieweit sie dies wussten oder hätten wissen müssen, ist ebenfalls immer im Einzelfall zu prüfen. In der Praxis stellt sich dabei natürlich das Problem, dass die Namen der Spaziergänger bekannt sein und Zeugen zur Verfügung stehen müssen, die den Vorfall beobachtet haben.
 
freizeit im sattel: Angenommen, mein Pferd kommt durch einen Menschen zu Schaden, der unerlaubterweise die Koppel betritt. Spielt das Alter des Betreffenden dabei rechtlich gesehen eine Rolle?
 
Dr. Sascha Brückner: Ja, und zwar wie folgt:
  • Laut Paragraf 828, Absatz 1 BGB haften Kinder unter sieben Jahren generell nicht. Ihnen wird unterstellt, dass ihnen die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun.
  • Minderjährige im Alter von sieben bis 17 Jahren haften nur dann, wenn sie aufgrund ihres Alters und ihrer geistigen Entwicklung schon die Einsicht hatten, Unrecht zu tun (Paragraf 828, Absatz 3 BGB). Mit anderen Worten: Um haftbar gemacht zu werden, muss der Minderjährige fähig sein, die Konsequenzen seines Fehlverhaltens abzuschätzen.
    Ist der Minderjährige jurisitsch nicht verantwortlich - sei es, weil er noch nicht sieben Jahre alt oder weil er noch nicht einsichtsfähig ist -, so haften die Aufsichtspflichtigen, also zum Beispiel seine Eltern. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben (Paragraf 832, Absatz 1,2 BGB). Darüber hinaus ist sowohl eine Haftung des Minderjährigen als auch der Aufsichtspflichtigen ausgeschlossen.
    Was die Aufsichtspflicht beinhaltet, richtet sich im Einzelfall nach Alter und Charakter des Kindes, aber auch nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Ereignisses. Man muss sich immer die Frage stellen, wie sich Eltern oder andere Aufsichtspflichtige in der konkreten Situation, in der das schadensbringende Ereignis vorgefallen ist, vernünfigerweise verhalten hätten.
    Kommt es zu einem Schaden, so muss der Aufsichtpflichtige beweisen, dass er alles Erforderliche zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht getan hat. Dieses gesetzliche Schema gilt nicht nur für Unfälle auf der Pferdekoppel, sondern grundsätzlich für alle Schäden, die ein Kind anrichtet.
 
freizeit im sattel: Ist ein Schild "Betreten, Hunde auf der Koppel und Füttern verboten - Eltern haften für ihre Kinder" von Nutzen?
 
Dr. Sascha Brückner: Nein, derartige Schilder sind - rechtlich gesehen - unsinnig da die geschilderten gesetzlichen Regelungen eindeutig sind.
Neuerdings findet man aber an immer mehr Koppeln Schilder, die mit sachlichen Informationen auf die vom Füttern der Pferde ausgehenden Gefahren hinweisen. Sofern diese Hinweise gut sichtbar angebracht sind, wird sich derjenige, der ein Pferd unerlaubt füttert und dadurch schädigt, nicht mehr so leicht damit herausreden können, von der Gefährlichkeit seines Tuns keine Ahnung gehabt und damit nicht fahrlässig gehandelt zu haben.
Wenn überhaupt, macht nur ein solches Schild Sinn - zumal sachliche Auklärung immer besser ist als ein unerklärt bleibendes Verbot.
 
Interview: Ulrike Bletzer
 



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