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Stallkündigung

Stall gekündigt - was dann?

Wird der Einstell-Vertrag im Pensionspferdestall beendet, fängt der Ärger oft erst an. Wer welche Rechte und Pflichten hat, erklärt Rechtsanwalt Dr. Sascha Brückner im Gespräch mit freizeit im sattel.
 
 

freizeit im sattel: Angenommen, der Stallbetreiber versorgt aus Rache mein Pferd nicht mehr, nachdem ich den Einstellplatz gekündigt habe. Welche rechtliche Handhabe habe ich?
 

Dr. Sascha Brückner: Sie können den Pensionspreis kürzen. Meist  umfasst er mehrere Komponenten für Offenstallplatz oder Box, Futter, Strom- und Wasserumlage, Anlagennutzung und Ähnliches. Fällt eine dieser Komponenten weg, etwa weil das Pferd nicht mehr im bisher üblichen Umfang gefüttert wird, ist eine Minderung möglich. Die Höhe dieser Minderung richtet sich nach dem geschätzten Wert der betreffenden Komponente.
Füttert der Stallbetreiber das Pferd überhaupt nicht mehr, ist dies sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung, der allerdings eine kurzfristige Abmahnung vorausgehen muss.
Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn sich der Stallbetreiber ernsthaft und endgültig weigert, die vereinbarte Leistung zu erbringen, zum Beispiel ankündigt, das Pferd auf gar keinen Fall mehr zu füttern. Im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit habe ich Derartiges aber noch nicht erlebt.
 
 
 
freizeit im sattel: Ein anderes Beispiel: Ich kündige und bringe mein Pferd sofort in einen anderen Stall. Muss ich bis Ablauf der Kündigungsfrist für den vollen Pensionspreis aufkommen?
 
Dr. Sascha Brückner: Nein, der Pensionspreis ist nur noch abzüglich der ersparten Aufwendungen für Futter, Misten und Ähnliches zu zahlen. Auch den Stellplatz darf der Stallbetreiber nur solange in Rechnung stellen, bis er einen neuen Einsteller gefunden ist.
Im Sinne der Schadensminimierung ist er gegenüber dem bisherigen Einsteller sogar dazu verpflichtet, so schnell wie möglich einen Nachfolger zu suchen. Die Kündigungsfrist tatenlos verstreichen zu lassen, weil der Pensionspreis ja noch so lange gezahlt wird, ist nicht zulässig.
 
 
 
freizeit im sattel: A propos Kündigungsfrist: Warum ist es vor allem für den Stallbetreiber so wichtig, dass diese schriftlich im Einstellvertrag festgehalten ist?
 
Dr. Sascha Brückner: Weil gesetzliche Kündigungsfristen bei Einstellverträgen oft nicht greifen. Rechtlich gesehen, handelt es sich bei ihnen meist um so genannte Verwahrungsverträge: Nach Paragraf 688 des Bürgerlichen Gesetzbuches übernimmt der Stallbetreiber "die Obhut über einen in Verwahrung genommenen Gegenstand", sobald er nicht nur den Offenstallplatz oder die Box zur Verfügung stellt, sondern darüber hinausgehende Aufgaben erfüllt.
Heute, wo die meisten Betriebe eine Rundumversorgung anbieten, trifft das in der Mehrzahl der Fälle zu. Die Verträge, die diese Betriebe mit den Einstellern abschließen, sind im rechtlichen Sinn zwangsläufig Verwahrungsverträge - selbst dann, wenn "Mietvertrag" oder etwas anderes darüber steht. Denn es kommt nicht auf die Überschrift, sondern ausschließlich auf den Inhalt der Vertrages an.
Die Besonderheit von Verwahrungsverträgen: Ist keine Kündigungsfrist vereinbart, kann der Einsteller sein Pferd von einem Tag auf den anderen aus dem Stall holen. An die gesetzliche Kündigungsfrist ist der Einsteller nur bei einem echten Mietvertrag gebunden. Einen solchen schließt er ab, wenn er nur den Offenstallplatz oder die Box mietet, sein Pferd ansonsten aber selbst versorgt.
 
 
 
freizeit im sattel: Was aber, wenn zwar eine Kündigungsfrist vereinbart ist, der Einsteller aber ab dem Zeitpunkt der Kündigung einfach keine Stallmiete mehr zahlt?
 
Dr. Sascha Brückner: Hier kommt wieder der Unterschied zwischen Miet- und Verwahrungsvertrag zum Tragen. Wurde ein Mietvertrag abgeschlossen, besitzt der Stallbetreiber laut Paragraf 562 Bürgerliches Gesetzbuch ein Vermieterpfandrecht an dem Pferd.
Um dieses geltend zu machen, muss er dem Einsteller schriftlich eine Frist setzen und ihm mitteilen, dass das Pferd per Gerichtsverfahren versteigert wird, wenn binnen dieser Frist keine Zahlung erfolgt. Was er nicht darf: das Pferd eigenmächtig verkaufen. Das muss, wie gesagt, immer per Gerichtsverfahren geschehen.
Besteht ein Verwahrungsvertrag, kann man entweder ein Pfandrecht vertraglich vereinbaren oder über ein Mahnverfahren versuchen, den Einsteller so schnell wie möglich los zu werden. Denn wie das Oberlandesgerecht Brandenburg im Sommer 2006 zutreffend feststellte, gibt es bei Verwahrungsverträgen kein Pfandrecht per Gesetz.
Das bisher Gesagte geht von einem schriftlichen Vertrag aus - den es aber nicht in jedem Fall gibt. Welche rechtlichen Verhältnisse gelten für mündliche Einstellverträge?
Einstellverträge bedürfen keiner Form und sind auch dann rechtsverbindlich, wenn sie mündlich abgeschlossen wurden. Trotzdem rate ich dringend von mündlichen Einstellverträgen ab, da sie eine zu große rechtliche Grauzone zulassen. Ohne Zeuge ist im Streitfall überhaupt nicht mehr nachzuweisen, was die Vertragsparteien vereinbart haben.
Aber auch mit Zeuge ist es schwierig: Denn er ist zwar das am häufigsten in Anspruch genommene, aber auch mit Abstand das unzuverlässigste Beweismittel - sei es, weil ihn sein Erinnerungsvermögen im Stich lässt, sei es, weil er sich einer der beiden Vertragsparteien verpflichtet fühlt. Schließen Sie deshalb immer einen schriftlichen Einstellvertrag ab!
Und noch ein dringender Rat: Ziehen Sie nicht bei jeder Streitigkeit einen Rechtsanwalt hinzu. Wenn es um Beträge in der Größenordnung von bis zu 1000 Euro geht, bringt es mehr, sich zusammenzusetzen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen - zumal solche Fälle vor Gericht ohnehin meist mit einem Vergleich enden. Ein Anwalt würde zunächst auch nichts anderes tun, als mit der Gegenseite einen Kompromiss auszuhandeln.
 
 
 
Interview: Ulrike Bletzer
- Buchtipp: Eberhard Fellmer, Dr. Antje Rahn: Der richtige Stall für mein Pferd, Cadmos Verlag 1997 ISBN 3-86127-315-2.



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