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Ihr Ausritt - immer streng nach Gesetz?

Auf welchen Straßen und Wegen man (nicht) reiten darf. Welche juristischen Probleme Pferdeäpfel bergen. Bei allem, was Recht ist: Etliche Vorschriften sind wenig alltagstauglich.

von Frank Richter

Um in die Natur zu gelangen, muss man häufig öffentliche Straßen passieren. Hierbei unterliegen Reiter und Pferd der Straßenverkehrsverordnung (StVO). Nach dieser sind Haus- und Stalltiere, die eine Gefährdung des Straßenverkehrs herbeiführen können, auf der Straße nicht erlaubt.
Eine Ausnahme besteht aber, wenn die Tiere von einer geeigneten Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann (Paragraf 28 Absatz 1 StVO). Das heißt: Der Reiter trägt die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd unter Kontrolle hat und, falls es nicht verkehrssicher ist, der Straße fern bleibt.
Nehmen Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten für sie die nach Paragraf 28 Absatz 2 StVO für den gesamten Straßenverkehr einheitlich feststehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Das bedeutet zum Beispiel, dass auf öffentlichen Straßen grundsätzlich auf der rechten Seite zu reiten ist oder dass auch Reiter die allgemeinen Verkehrsschilder beachten müssen und an dieselben Beleuchtungsvorschriften gebunden sind wie andere Verkehrsteilnehmer.

Sie dürfen aber längst nicht alle öffentlichen Straßen benutzen: Rad- und Fußwege, Autobahnen, Kraftfahrstraßen und gesperrte Verkehrsflächen sind für Reiter tabu.

In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der Reiter absteigt und sein Pferd an der bedrohlichen Stelle vorbeiführt. Dann stellt sich die Frage, ob er mit dem Tier auf den Gehweg, den Radweg oder den gemeinsamen Geh- und Radweg ausweichen darf. Die Rechtslage ist klar: Nach Paragraf 41 StVO handelt es sich bei Geh- und Radwegen um so genannte Sonderwege. Als solche dürfen sie nur von den für sie bestimmten Verkehrsteilnehmern, also von Fußgängern und Radfahrern, benutzt werden. Für alle anderen sind sie tabu.

Deshalb muss der Reiter, auch wenn er sein Pferd führt, grundsätzlich auf der Straße bleiben. Denn genauso wie ein gerittenes ist auch ein geführtes Pferd weder auf Rad- noch auf Gehwegen zugelassen - obwohl sein Reiter in diesem Moment Fußgänger ist.

Zusätzliche Vorschriften greifen, wenn mehrere Reiter gemeinsam unterwegs sind. Reitergruppen müssen als solche für andere Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar sein. Die Straßenverkehrsordnung spricht in diesem Fall von Verbänden (Paragraf 27). Bereits drei Reiter-Pferd-Paare bilden einen solchen Verband, der rechtlich gesehen als nur ein Verkehrsteilnehmer gilt. Das hat den Vorteil, dass der gesamte Verband geschlossen weiterreiten kann, wenn während einer Straßenüberquerung die Ampel auf Rot umschaltet.
Ein Verband bedarf eines Verbandsführers, der vorne links reitet und für die Beachtung der Verkehrsvorschriften zu sorgen hat. Der Verband sollte nicht länger als 25 Meter sein. Notfalls ist in mehreren Gruppen zu reiten. Zwischen diesen ist ein ausreichend großer Abstand einzuhalten, der anderen das Überholen ermöglicht.

Auch das Führen von Pferden unterliegt Einschränkungen. Ungekoppelt darf man nur ein Pferd führen. Bei zwei Pferden wird es dagegen schon schwierig. Die häufig praktizierte Vorgehensweise, je ein Pferd rechts und links am Strick zu führen, ist unzulässig. Auch mehrere Pferde die Straße entlang zu treiben, ist verboten.

Will man zwei oder mehr Pferde führen, muss man sie koppeln, die Tiere also mit einem kurzen Strick untereinander am Halfter verbinden.
Diese Koppelungspflicht gilt bereits für Saugfohlen, wobei in diesem Fall das Koppel am Bauchgurt der Mutterstute befestigt werden sollte. Bei älteren Pferden muss man die Trense über das Halfter schnallen. Die Zügel laufen in die Hand des Führers. Gekoppelt dürfen bis zu vier Pferde geführt werden. Dies sollte man aber nicht ausreizen - mit zwei Pferden ist es schließlich schon schwierig genug.
Auch wenn ein Reiter zwei Handpferde mitführt, hat er sie untereinander zu koppeln. Dabei muss das Reitpferd links von den beiden Handpferden gehen. Mehr als zwei Handpferde dürfen nicht mitgenommen werden.
Wer hat Vorfahrt - Auto oder Pferd? Bei dieser Frage sind viele Verkehrsteilnehmer ratlos. Doch sie ist relativ einfach zu beantworten. Denn für Reiter im Straßenverkehr gelten keine besonderen Regelungen. Insbesondere sind sie nicht per se wartepflichtig. Die Vorfahrt erzwingen zu wollen, ist für sie allerdings ebenso wenig ratsam wie für Radfahrer.
Einen Sonderfall stellen Führer von Pferden dar: Auch wenn dies für die Benutzung von Rad- und Gehwegen nicht zutrifft, gelten sie im Zusammenhang mit der Vorfahrtsfrage als Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, und sind daher stets wartepflichtig.

Ein weiteres konfliktträchtiges Problem sind die Pferdeäpfel, die unterwegs auf die Straße fallen. Vorab ist festzustellen, dass es sich bei den meisten Regelungen in diesem Bereich um kommunale Satzungen oder Polizeiverordnungen handelt. In diesen legt jede Gemeinde individuell für ihr Gebiet fest, was mit Hundekot, Pferdeäpfeln, Kuhmist, aber auch Erdbocken auf Fahrbahnen und Bürgerteigen zu tun ist und was bei Zuwiderhandlungen geschieht.

Diese Regelungen gehen meist viel weiter als die nachfolgend beschriebenen. Unter Umständen ergeben sich hieraus auch nachbarrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche. Was in der betreffenden Ortschaft gilt, sollte deshalb bei der Gemeinde erfragt werden.

Bundeseinheitlich gilt jedoch Paragraf 32 der Straßenverkehrsordnung. Er besagt, dass Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen verboten sind. Gefährden oder erschweren sie den Verkehr, muss der Reiter sie, wenn zumutbar, entfernen beziehungsweise kenntlich machen.

Das gilt einer Verwaltungsvorschrift zufolge insbesondere auch für Viehkot. Denn vor allem bei Nässe kann sich aus ihm ein rutschiger Schmierfilm bilden, der zu der erwähnten Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs führt.
Paragraf 32 der Straßenverkehrsordnung spielt allerdings nur bei schwerwiegenderen Verunreinigungen eine Rolle, geringfügige Behinderungen lässt er außer Betracht. Mit anderen Worten: Es kommt auf die Größe des Haufens (Verschmutzungsausmaß) und seine Lage (Position auf der Straße, Bedeutung und Nutzung dieser Straße) an.

Ein Verstoß gegen Paragraf 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es aufgrund der Verschmutzung zu Unfällen, entstehen auch zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Verantwortlichen. Der Reiter kann zwar nicht verhindern, dass sein Pferd auf die Straße äpfelt. Aber diese Tatsache ändert nichts an seiner Beseitigungspflicht. Diese entfällt nur auf Feld- oder Privatwegen.

Allerdings verlangt das Gesetz nicht eine "sofortige", sondern nur eine "unverzügliche" Beseitigung der Hinterlassenschaften. Das heißt, der Reiter kann zum Stall zurückreiten, um dem Haufen anschließend mit geeignetem Werkzeug zu Leibe zu rücken. Grundsätzlich geht die Entfernung des Kots auf seine Kosten.

Bundesweit spielen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Pferdeäpfeln auch das Nachbarrecht sowie die Rechte aus dem Eigentum eine Rolle. Das heißt, grundsätzlich kann sich jeder Eigentümer eines Grundstücks gegen dessen Verschmutzung mit Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüchen wehren.

Neben dem Bundes- greift bei diesem Thema auch das Landesrecht. Ein Beispiel: In Baden-Württemberg besagt Paragraf 37 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes, dass Abfälle in freier Natur beseitigt werden müssen - worunter in der Regel auch Tierkot fällt. Auch dieser Vorschrift wird durch einen Ordnungswidrigkeitstatbestand Nachdruck verliehen. Ähnliche Regelungen gibt es auch in den Naturschutz-, Wald- oder Forstgesetzen aller anderen Bundesländer.

Abschließend möchte ich zum Thema Pferdeäpfel festhalten: Jeder Reiter sollte Verunreinigungen, die sein Pferd verursachte, nach Möglichkeit entfernen, auch wenn er gesetzlich nicht dazu gezwungen ist. Das gebietet schon die Rücksicht auf die Mitmenschen. Ist eine Beseitigung nicht möglich, etwa weil der Haufen zu weit vom Stall entfernt ist, auf einer viel befahrenen Straße liegt oder weil man keine geeigneten Geräte dabei hat, so sollte man zumindest versuchen, ihn zu kennzeichnen oder Einrichtungen wie die Straßenwacht oder die Müllabfuhr zu benachrichtigen, die ihn entfernen können.
Nicht nur auf öffentlichen Straßen, sondern auch auf öffentlichen Feldwegen gilt die Straßenverkehrsordnung -mit der Folge, dass Pferde auf diesen Wegen geritten und geführt werden dürfen. Im Wald und auf nicht öffentlichen Wegen in der Feldflur unterliegen Reiter und Pferde dagegen nicht der Straßenverkehrsordnung, sondern dem Bundesnaturschutz- und dem Bundeswaldgesetz. Bundesweit gilt, dass das Reiten im Wald nur auf Straßen und Wegen gestattet ist und auf eigene Gefahr geschieht.
Allerdings sind Bundesnaturschutz- und Bundeswaldgesetz so genannte Rahmengesetze, die die konkrete Ausgestaltung den einzelnen Bundesländern überlassen. Auf das Reiten in der Feldflur hat dies keine weitergehenden Auswirkungen. In den meisten Bundesländern ist es dort auf privaten, also nicht öffentlichen Wegen grundsätzlich erlaubt (prinzipielle Genehmigung mit Verbotsvorbehalt).

Komplizierter wird es, sobald Pferd und Reiter den Wald betreten. Hier sind die landesrechtlichen Vorschriften sehr uneinheitlich. Grob lassen sie sich aber in zwei Gruppen einteilen: In den Bundesländern Baden-Württemberg (hier sind diverse Novellierungen in Arbeit), Nordrhein-Westfalen (hier können Kreise und kreisfreie Städte bestimmte Waldgebiete zu Freistellungsgebieten erklären), Berlin, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen ist das Reiten nur eingeschränkt möglich.
In den restlichen Bundesländern ist das Thema Reitrecht dagegen großzügig geregelt. Ausnahmen für bestimmte Wege und einzelne Gebiete können aber getroffen werden, wenn sie zum Schutz der Natur oder für ein verträgliches Miteinander von Reitern und anderen Naturnutzern erforderlich sind.
In den meisten Bundesländern besteht eine Kennzeichnungspflicht. Sie besagt, dass jeder, der in der freien Landschaft oder im Wald reitet, ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes Kennzeichen führen muss, auf das die Reiterplakette des jeweiligen Jahres aufgeklebt ist. Eine weitere Gemeinsamkeit: In den meisten Ländern darf der Wald nur zum Zwecke der Erholung betreten werden. Verfolgt das Betreten - ob zu Fuß, zu Pferd oder mit der Kutsche - andere Zwecke, wie dies zum Beispiel bei gewerblichen Reitveranstaltungen der Fall ist, sind Genehmigungen einzuholen.
Auf alle Einzelheiten des Reitrechts in den verschiedenen Bundesländern einzugehen, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen.
 

Info


Der Autor
Frank Richter, Jahrgang 1978, reitet seit seinem zwölften Lebensjahr. 1996 trat er in den Reiterverein Heidelberg ein. Dort hatte er verschiedene Vorstandsposten innehatte - ebenso wie bei der Studentischen Reitgruppe Heidelberg, der er seit 2000 angehört und deren Kassenprüfer er nach wie vor ist. Weil er weder ein passendes Pferd noch genügend Zeit hat, kann er zu seinem Bedauern derzeit aber nicht reiten.
Der Heidelberger Rechtsanwalt, der im April 2005 seine zweite jurististische Staatsprüfung ablegte, hat sich unter anderem auf das Pferderecht spezialisiert. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind das Vereins-, Straf-, Internet- und Verkehrsrecht.
Info: www.rhj-law.de/richter



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